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Aktueller News Letter III 2007
NEWSLETTER Ausgabe III/2007 - Vorwort
Dienstag, September 11th, 2007
Das Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen f?r Unternehmen hat zur Zielsetzung, die Unternehmen in Deutschland steuerlich zu entlasten und damit die Wettbewerbsf?higkeit des Standortes Deutschland nachhaltig zu st?rken. Der Bundesrat gab dem Unternehmenssteuerreformgesetz am 06.07.2007 die Zustimmung und setzte dabei sowohl die bereits vom Bundesfinanzministerium vorgeschlagenen Eckpunkte der Unternehmenssteuerreform, als auch die f?r 2009 geplante Abgeltungssteuer um. Im folgenden geben wir Ihnen einen ?berblick zu den wesentlichen Neuregelungen f?r Kapital- und Personengesellschaften nach der Unternehmenssteuerreform 2008.
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1. K?rperschaftssteuersatz k?nftig 15% - ? 23 Abs. 1 KStG n.F.
Montag, September 10th, 2007
Der derzeitige K?rperschaftsteuersatz in Deutschland betr?gt 25 %. Das Gesetz sieht vor, diesen erstmalig f?r den Veranlagungszeitraum 2008 auf 15 % herabzusetzen und damit die Attraktivit?t des Wirtschaftsstandortes Deutschland nachhaltig zu verbessern. Der dadurch entstehende Steuerausfall soll zu einem gro?en Teil durch eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage bzw. deren Berechnungsgrundlage gegenfinanziert werden. Durch das Gesetz wird nunmehr eine Regelung eingef?hrt, wonach im Rahmen der Vorauszahlungen f?r den Veranlagungszeitraum 2008 die Tarifsenkungen bei der K?rperschaftsteuer und Gewerbesteuer nur ber?cksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige auch Sachverhalte erkl?rt, die die Finanzierung der Gesellschaft betreffen (vgl. dazu die Ausf?hrungen zu ? 8 a KStG-E unten).
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2. Steuererm??igung f?r Personenunternehmen - ? 34 a EStG n.F. / ? 35 EStG n.F.
Sonntag, September 9th, 2007
In der zurzeit g?ltigen Fassung des EStG wird f?r die Berechnung des Steuersatzes nicht danach differenziert, ob Einzelunternehmer oder Mitunternehmer erwirtschaftete laufende Gewinne im Unternehmen belassen (thesaurieren) oder (f?r au?erunternehmerische Zwecke) entnehmen. Unter der Zielsetzung, Unternehmer und Selbst?ndige mit ihren Gewinneink?nften in vergleichbarer Weise wie Kapitalgesellschaften tariflich zu belasten, sieht ? 34 a EStG n.F. nach Wahl des Steuerpflichtigen eine Steuererm??igung f?r nicht entnommene Gewinne vor. Danach werden auch Gewinne aus der Ver?u?erung von Anteilen an einer Untergesellschaft (bei mehrst?ckigen Personengesellschaften) in diese Steuererm??igung einbezogen, wenn hierf?r weder der Freibetrag nach ? 16 Abs. 4 EStG, noch die Steuererm??igung nach ? 34 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen wird. Entsprechende Gewinnanteile werden auf Antrag lediglich einem erm??igten Steuersatz von 28,25 % (zzgl. Solidarit?tszuschlag) unterliegen. Dem Steuerpflichtigen steht hierbei f?r jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil f?r jeden Veranlagungszeitraum ein separates Wahlrecht zu, Gewinne ganz oder teilweise erm??igt zu versteuern. Voraussetzung f?r die Inanspruchnahme dieser Regelung ist, dass der Gewinn durch Betriebsverm?gensvergleich (Bilanzierung) ermittelt wird und der Gewinnanteil des Mitunternehmers mehr als 10 % betr?gt oder EUR 10.000 ?bersteigt (sog. Fondsklausel).
Soweit ein beg?nstigt besteuerter Gewinnanteil in einem sp?teren Wirtschaftsjahr vom Steuerpflichtigen entnommen wird, greift eine Nachversteuerung in H?he von 25 %. Der Nachversteuerungsbetrag ist hierbei allerdings um die Betr?ge zu k?rzen, die zur Begleichung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) anl?sslich der ?bertragung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils entnommen wurden. Zur Nachversteuerung kommt es auch in F?llen der Betriebsver?u?erung oder aufgabe, bei Einbringungsf?llen, bei Wechsel der Gewinnermittlungsart (weg von der Bilanzierung) und auf Antrag des Steuerpflichtigen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass erm??igt besteuerte Gewinne nicht zur Verrechnung mit Verlusten zur Verf?gung stehen. Zu praktischen Schwierigkeiten d?rfte die erg?nzende Regelung des ? 37 Abs. 3 S. 6 EStG n.F. f?hren. Hier wird bestimmt, dass eine Ber?cksichtigung der Steuererm??igung f?r Zwecke der Vorauszahlungen ausgeschlossen ist, da die Inanspruchnahme der Beg?nstigung antragsgebunden ist und der Antrag regelm??ig erst im Rahmen der Abgabe der Einkommensteuererkl?rung gestellt werden kann.
Nach derzeitiger Rechtslage gew?hrt ? 35 EStG Gewerbetreibenden eine Steuererm??igung bei der Einkommensteuer in H?he des 1,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrages. Durch die Anhebung des Anrechnungsfaktors von 1,8 auf 3,8 bei der Steuererm??igung auf gewerbliche Eink?nfte ab dem Veranlagungszeitraum 2008, wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Gewerbesteuer k?nftig nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden kann (vollumf?ngliches Abzugsverbot nach ? 4 Abs. 5 b EStG n.F.). Allerdings begrenzt das Gesetz diese Steuererm??igung auf die tats?chlich zu zahlende Gewerbesteuer des Unternehmens.
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3. Einf?hrung einer Zinsschranke - ? 4 EStG n.F. und ? 8 a KStG n.F.
Samstag, September 8th, 2007
Mit der Einf?hrung einer sogenannten Zinsschranke f?r Konzerngesellschaften will der Gesetzentwurf die Abzugsf?higkeit von Zinsaufwendungen f?r Kapital- und Personengesellschaften in Abh?ngigkeit vom Gewinn beschr?nken und so zur Sicherheit inl?ndischen Steuersubstrats sowie zur Vermeidung von missbr?ulichen Steuergestaltungen beitragen. Die bisherigen Regelungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung auf der Grundlage des ? 8 a KStG a.F. sollen im Gegenzug abgeschafft werden.
Der Begriff Zinsschranke bedeutet, dass diejenigen Zinsaufwendungen eines Betriebs, welche den Zinsertrag desselben Wirtschaftsjahres ?bersteigen, nur noch beschr?nkt abziehbar sind. Denn soweit die (die Zinsertr?ge ?bersteigenden) Zinsaufwendungen 30 % des um die Zinsaufwendungen und Abschreibungen erh?hten und um die Zinsertr?ge verminderten ma?geblichen Gewinns (EBITDA) ?berschreiten, ist ein gewinnmindernder Ansatz nicht m?glich.
Eine Freigrenze von EUR 1,0 Mio. soll dabei gew?hrleisten, dass kleine und mittlere Betriebe nicht von der Beschr?nkung der Abzugsf?higkeit der Zinsaufwendungen betroffen sind. Bei Erreichen bzw. ?berschreiten dieser Freigrenze f?llt nicht nur der die Freigrenze ?bersteigende Zinsauwand, sondern der Gesamtaufwand unter die beschr?nkte Abziehbarkeit.
Soweit Zinsaufwendungen auf Grundlage der Zinsschranke vom Abzug ausgeschlossen sind, besteht die M?glichkeit, diese zeitlich unbegrenzt auf nachfolgende Veranlagungszeitr?ume vorzutragen, wobei der Zinsvortrag allerdings nicht den f?r die Bemessung der Zinsschranke ma?geblichen Gewinn eines Jahres beeinflusst. Insoweit wird sichergestellt, dass Zinsvortr?ge aus vorhergehenden Wirtschaftsjahren nicht das Volumen f?r den Abzug von Zinsaufwendungen des laufenden Wirtschaftsjahres erh?hen. Der Zinsvortrag wird jeweils unternehmensbezogen ermittelt und geht mit der Aufgabe der ?bertragung des Unternehmens bzw. beim Ausscheiden von Mitunternehmern anteilig unter.
Neben dem Unterschreiten der Freigrenze (EUR 1,0 Mio. vgl. oben) finden sich im Gesetz weitere Tatbest?nde, die eine Anwendbarkeit der Zinsschranke ausschlie?en. So findet die Zinsschranke keine Anwendung, wenn der Betrieb nicht zu einem Konzern geh?rt oder die Eigenkapitalquote des Betriebes der Konzerneigenkapitalquote entspricht. Von der Beschr?nkung der Abziehbarkeit der Zinsaufwendungen sind damit nur solche Konzernunternehmen betroffen, deren Eigenkapitalquote unterhalb jener des Konzerns liegt. Zur Vermeidung von H?rtef?llen wird eine Toleranz von 1 % zugelassen, so dass eine nur unwesentlich geringere EK-Quote nicht zur Anwendung der Zinsschranke f?hrt.
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4. ?nderungen bei der Gewerbesteuer
Freitag, September 7th, 2007
Nach derzeitiger Rechtslage kann der Gewerbesteueraufwand vollst?ndig als Betriebsausgabe abgezogen werden. Das Unternehmenssteuerreformgesetz hingegen sieht vor, dass die Gewerbesteuer sowie darauf anfallende Zinsen k?nftig nicht weiter als Betriebsausgaben von der Bemessungsgrundlage abzugsf?hig sind (? 4 Abs. 5 b EStG n.F.). Weiterhin wird der bislang geltende Staffeltarif f?r Einzelgewerbetreibende und Personengesellschaften zugunsten der Absenkung der Steuermesszahl f?r den Gewerbeertrag von bisher (maximal) 5% auf k?nftig pauschal 3,5% abgeschafft.
?ber eine ?nderung des ? 8 Nr. 1 GewStG a.F. werden die bisher auf die Nrn. 1 bis 3 und 7 aufgeteilten Hinzurechnungstatbest?nde f?r Geld- und Sachkapital?berlassung zusammengefasst und vereinheitlicht. Demnach werden die entsprechenden Finanzierungsentgelte k?nftig einheitlich in H?he von 25% des Aufwandsbetrages hinzugerechnet. Diese Regelung tritt an die Stelle der bisherigen, h?lftigen Hinzu-rechnung von Dauerschuldzinsen zur Bemessungsgrundlage. Eine Unterscheidung zwischen Dauerschulden und kurzfristigen Verbindlichkeiten wird damit obsolet. Weiterhin wird zuk?nftig eine Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen f?r Mieten und Pachten (einschlie?lich Leasingraten) in H?he von 25% vorgenommen. Der Finanzierungsanteil ist dabei pauschal zu ermitteln und wird f?r nicht bewegliche Wirtschaftsg?ter des Anlageverm?gens mit 75% und bei beweglichen Wirtschaftsg?tern des Anlageverm?gens mit 20% angesetzt. Aufwendungen f?r die zeitlich befristete ?berlassung von Rechten (insbesondere Lizenzen und Konzessionen) unterliegen ebenfalls mit 25% der Hinzurechnung.
Auf Ebene der Summe der Finanzierungsentgelte wird ein Freibetrag von EUR 100.000,00 gew?hrt. Der Freibetrag soll kleinen und mittleren Unternehmen zugute kommen.
Die Voraussetzung des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs f?r Einnahmen aus Dividendenaussch?ttungen zwischen verbundenen Unternehmen wird enger gefasst: Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 unterliegen Dividendenaussch?ttungen nur dann der gewerbesteuerlichen K?rzung, soweit die Beteiligung an der aussch?ttenden Gesellschaft mind. 15% betr?gt (vorher: 10%).
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5. Verlustabzug beim Mantelkauf wird neu geregelt - ? 8 c EStG n.F.
Donnerstag, September 6th, 2007
Nach der derzeit geltenden Regelung des ? 8 Abs. 4 KStG zum sogenannten Mantel-kauf fordert der Verlustabzug auf der Grundlage des ? 10 d EStG die wirtschaftliche Identit?t zwischen der den Verlust erwirtschaftenden K?rperschaft und der ihn verrechnenden oder vortragenden K?rperschaft. Vor dem Hintergrund der schwierigen Handhabung des ? 8 Abs. 4 KStG in der Praxis sieht das Gesetz eine Streichung dieser Regelung, verbunden mit einer Neufassung der Verlustabzugsbeschr?nkung f?r K?rperschaften in ? 8 c KStG n.F., vor.
Demnach wird als ma?gebliches Entscheidungskriterium f?r die Verlustabzugsbeschr?nkung k?nftig der Anteilseignerwechsel herangezogen. Dabei wirkt die Verlustbeschr?nkung des ? 8 c KStG n.F. zweistufig. Sie sieht zun?chst einen quotalen Untergang des Verlustabzuges bei Anteils- oder Stimmrechts?bertragungen von mehr als 25 % bis zu 50 % vor. Unabh?ngig davon wird es im Falle der ?bertragung von mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte zum vollst?ndigen Untergang des Verlustabzuges kommen. Ein die Verlustabzugsbeschr?nkung ausl?sender Anteilseignerwechsel liegt immer dann vor, wenn innerhalb eines Zeitraums von f?nf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Anteile an einem Erwerber oder eine ihm nahe stehende Personen ?bertragen werden (sogenannter sch?dlicher Anteilserwerb). Eine Kapitalerh?hung steht der ?bertragung des gezeichneten Kapitals gleich, soweit sie zu einer Ver?nderung der Beteiligungsquoten am Kapital der K?rperschaft f?hrt.
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6. Einschr?nkung der Abschreibungsm?glichkeiten (Wegfall der degressiven AfA)
Mittwoch, September 5th, 2007
Das Gesetz enth?lt zwei wesentliche ?nderungen im Bereich der Abschreibungen, beides Elemente der Gegenfinanzierung der Unternehmenssteuerreform. Einerseits wird die M?glichkeit der degressiven Absetzung f?r Abnutzung (AfA) abgeschafft, andererseits die Sofortabzugsf?higkeit sogenannte geringwertiger Wirtschaftsg?ter (GWGs) eingeschr?nkt. Das geltende Recht sieht f?r selbst?ndig nutzbare, bewegliche Wirtschaftsg?ter des Anlageverm?gens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten jeweils EUR 410,00 nicht ?bersteigen, bereits im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eine Abzugsf?higkeit in voller H?he vor. Der Sofortabzug wird k?nftig bei selbst?ndig nutzbaren beweglichen Wirtschaftsg?tern des Anlageverm?gens nur noch m?glich sein, wenn deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten jeweils EUR 150,00 nicht ?bersteigen. Das Gesetz sieht dar?ber hinaus eine Poolbewertung von GWG bei Gewinneink?nften vor. Dies bedeutet, dass alle in einem Wirtschaftsjahr erworbenen GWG mit Anschaffungskosten von mehr als EUR 150,00 bis EUR 1.000,00 gem. ? 6 Abs. 2 a EStG n.F. in einen (einzigen) j?hrlich zu bildenden Sammelposten einzustellen sind. Dieser Sammelposten ist dann unabh?ngig vom vorzeitigen Ausscheiden eines darin eingegangenen Wirtschaftsgutes ?ber insgesamt f?nf Jahre gewinnmindernd aufzul?sen.
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7. Investitionsabzugsbetrag f?r kleinere und mittlere Unternehmen - ? 7 g EStG n.F.
Dienstag, September 4th, 2007
Steuerpflichtige werden ab 2008 die M?glichkeit erhalten, bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlageverm?gens au?erbilanziell gewinnmindernd abzuziehen (Investitionsabzugsbetrag). Der H?chstbetrag f?r die insgesamt am Stichtag abgezogenen Betr?ge wird dabei auf EUR 200.000,00 erh?ht. Im Gegenzug entf?llt die bisherige M?glichkeit einer buchungsgem??en Bildung von R?cklagen (die sogenannten Ansparabschreibungen). Dabei wird die Inanspruchnahme von ? 7 g Abs. 3 EStG n.F. dadurch erleichtert, dass das beg?nstigte bewegliche Wirtschaftsgut des Anlageverm?gens nicht mehr neu sein muss. Versch?rfend kommt allerdings hinzu, dass ein Investitionsabzugsbetrag nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn das beg?nstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Investition folgenden Wirtschaftsjahres in der Bilanz einer inl?ndischen Betriebsst?tte des Betriebes aktiviert wird und ?berwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, betrieblich genutzt wird. Die Frage, ob die geforderten Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen erf?llt werden, ist anhand der Prognoseentscheidung zu beurteilen. Anwendungsvoraussetzung ist f?r bilanzierende Betriebe ein Betriebsverm?gen von max. EUR 235.000,00; bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben liegt die Betriebsverm?gensgrenze bei TEUR 125. Wird die Gewinnermittlung nach ? 4 Abs. 3 EStG durchgef?hrt, ist der Investitionsabzug nur m?glich, soweit der Gewinn ohne Ber?cksichtigung des Investitionsabzugs EUR 100.000,00 nicht ?berschreitet.
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8. Besteuerung der Funktionsverlagerung und Neues zu Verrechnungspreisen
Montag, September 3rd, 2007
Das Gesetz sieht u.a. auch eine ?nderung des ? 1 Au?ensteuergesetz vor. Die neu gefasste Norm wird dabei vor allem eine gesetzliche Basis f?r steuerliche Ergebniskorrekturen der H?he nach unangemessen verg?teter grenz?berschreitender Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen schaffen. Dabei schreibt das Gesetz die vorrangige Anwendung der Preisvergleichsmethode zur Bestimmung konzerninterner Verrechnungspreise vor. Andere Verrechnungspreismethoden (z.B. Kostenaufschlagsmethoden oder Wiederverkaufspreismethoden) d?rfen nur nachrangig angewandt werden.
Dar?ber hinaus sieht die Neufassung des ? 1 AStG die Besteuerung von sogenannten Funktionsverlagerungen ins Ausland vor. Unter einer Funktionsverlagerung versteht das Gesetz die Verlagerung einer betrieblichen Funktion einschlie?lich der dazugeh?rigen Chancen und Risiken sowie der mit ?bertragenen oder ?berlassenen Wirtschaftsg?tern und sonstigen Vorteile. Dabei ist die Funktion als Ganzes (Transferpaket) zu bewerten und im Zuge der steuerlich relevanten Wertermittlung ein funktions- und risikoad?quater Kapitalisierungszinssatz zugrundezulegen. Der Gesetzgeber verspricht sich daraus, die im Rahmen einer Funktionsverlagerung ins Ausland abwandernden, selbstgeschaffenen immateriellen Wirtschaftsg?ter wie z.B. globale Gesch?ftschancen und allgemeine Gewinnchancen f?r die Besteuerung greifbar zu machen. Denn bislang waren die Besteuerungsm?glichkeiten des Fiskus bei Funktionsverlagerung grunds?tzlich auf die stillen Reserven von einzelnen bilanzierten Wirtschaftsg?tern beschr?nkt. Die Bildung und Bewertung von Transferpaketen soll nun eine gr??ere steuerliche Bemessungsgrundlage als die Summe der stillen Reserve einzelner verlagerter Wirtschaftsg?ter schaffen.
Der Gesetzgeber weist in der Begr?ndung des Gesetzentwurfes explizit daraufhin, dass die Grunds?tze des ? 1 AStG auch f?r Funktionsverlagerungen ins Inland gelten. Demzufolge k?nnen ausl?ndische Gesellschaften durch Funktionsverlagerungen nach Deutschland aufgrund der Transferpaket-Betrachtung immaterielle Wirtschaftsg?ter aktivieren und diese erfolgswirksam abschreiben. Auch die Variante einer aufwandswirksamen Lizenzierung der Gesch?ftschance zieht der Gesetzgeber im Inbound-Fall in Betracht.
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9. Teileink?nfteverfahren ersetzt Halbeink?nfteverfahren - ? 3 Nr. 40 EStG n.F.
Sonntag, September 2nd, 2007
Das Gesetz sieht die Abschaffung des bislang geltenden Halbeink?nfteverfahrens vor. Dieses wird im Privatverm?gen durch eine Abgeltungssteuer und im Betriebsverm?gen durch das sogenannte Teileink?nfteverfahren fortentwickelt. Letzteres sieht vor, dass die Steuerfreistellung von Dividenden und Gewinnen aus der Ver?u?erung von Anteilen an Kapitalgesellschaften von bislang 50 % auf nun 40 % zur?ckgef?hrt wird. Dagegen bleiben Gewinne aus der Ver?u?erung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Kapitalgesellschaften sowie Aussch?ttungen zwischen Kapitalgesellschaften auf der Grundlage des ? 8 b KStG unver?ndert zu 95 % steuerfrei.
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10. Praxis?berlegungen
Samstag, September 1st, 2007
F?r die Praxis ergeben sich aus den obigen Ausf?hrungen folgende erste Konsequenzen:
Bei einer geplanten Inanspruchnahme der Tarifbeg?nstigung gem. ? 34 a EStG n.F. ist im Rahmen einer Finanz- und Steuerplanung darauf zu achten, dass die Gewinnanteile, f?r die die Tarifbeg?nstigung in Anspruch genommen werden soll, unter Ber?cksichtigung insbesondere steuerlicher Aspekte beziffert werden. Hierbei ist zur Vermeidung einer eventuellen Nachversteuerung vorsichtig zu kalkulieren.
Im Rahmen der Konzernfinanzierung sollte in Anbetracht der Einf?hrung einer Zinsschrankenregelung in ? 4 h EStG n.F. und ? 8 a KStG n.F. im Einzelfall eine detaillierte ?berpr?fung der Finanzierungsstrukturen erfolgen, wobei insbesondere auch die Eigenkapitalquote wegen des gesetzlich angeordneten Eigenkapitalvergleichs in die Betrachtung einbezogen werden muss. Weiterhin sollte im Einzelfall untersucht werden, ob durch geeignete Umstrukturierungen eine steueroptimierte L?sung erreicht werden kann. In diesem Zusammenhang ist z.B. an die Begr?ndung von Organschaften oder ggf. sogar Umwandlungen zu denken.
Sollten spezielle Fragen zu einzelnen Aspekten der Unternehmensteuerreform 2008 auftreten, stehen wir Ihnen selbstverst?ndlich jederzeit gerne zur Verf?gung.
Zielgerade erreicht!?
Am 05.11.2007 erzielte die politische Arbeitsgruppe zur Reform des Erbschaftssteuerrechts die nachfolgenden Ergebnisse, die nun dem Koalitionsausschuss und anschlie?end dem Gesetzgeber vorgestellt werden sollen:
1.Das Niveau der Erbschaftsteuereinnahmen soll auf dem heutigen Niveau von 4 Mrd. ? stabil bleiben.
2.Die Bewertung und Besteuerung des Grundverm?gens wird mit Wirkung zum 1. Januar 2007 auf Basis der Verkehrswerte erfolgen und somit zu einer h?heren Besteuerung f?hren.
3.Die Freibetr?ge f?r Ehegatten, Kinder und Enkel sollen dagegen angehoben werden (500.000,00 ? f?r Ehegatten, 400.000,00 ? f?r jedes Kind und 200.000,00 ? f?r jedes Enkelkind).
4.Die Unternehmensnachfolge bei klein- und mittelst?ndischen Unternehmen soll nur noch in H?he von 15 % des Firmenwertes versteuert werden, wenn der Betrieb 10 Jahre fortgef?hrt wird und die Lohnsumme w?hrend dieser Zeit nicht wesentlich sinkt. Des Weiteren muss der Betrieb ?ber 15 Jahre in ann?hernd in seinem verm?genswerten Bestand fortgef?hrt wird.
Die Entlastung in der Unternehmensnachfolge wird demnach durch die Erben von Immobilien und durch familienfremde Erben bzw. entfernte Verwandte als Erben finanziert. Die Voraussetzungen um die Erleichterungen bei der Unternehmens-nachfolge zu erhalten weisen schon heute auf Streitpotential mit der Finanzverwatung hin. Hier sollte noch nachgebessert werden, indem leicht nach zu verfolgende Kriterien als Ma?stab genommen werden.
Kurz nachdem die wesentlichen Eckpunkte zur Erbschaftsteuerreform ver?ffentlicht wurden, meldet die Union jedoch bereits Nachbesserungsbedarf an. Dies bezieht sich insbesondere auf die nicht vollst?ndige Befreiung von der Erbschaftsteuer bei dem ?bergang mittelst?ndischer Familienbetriebe.
Man ist somit zwar einen Schritt weiter, aber noch nicht am Ziel. Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Brune, Timmer, Schlüter
Jahressteuergesetz 2008
Stümpges Brune GmbH
Stümpges & Partner GbR